Am 2. Januar gaben die obersten Landesfinanzbehörden die Abgabefristen für Steuererklärungen bekannt. So gilt für das Kalenderjahr 2011 eine Frist bis zum 31.Mai 2012 für folgende Erklärungen:
einschließlich der Erklärungen
zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung,
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung,
zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
einschließlich der Erklärungen
zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind,
zur Zerlegung der Körperschaftsteuer
einschließlich der Erklärungen
zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts,
zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags,
zur Zerlegung des Steuermessbetrags
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf den fünften Monats, der auf den Schluss Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt.
Eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2012 wird eingeräumt, wenn die Steuererklärung von denen in §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen angefertigt wird. Zu diesen zählen zum Beispiel der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt.
Auch hier gilt für jene nicht am Kalenderjahr orientiert arbeitenden Steuerpflichtigen anstelle der Frist zum 31.Dezember 2012 eine Frist bis zum 31.Mai 2013. In begründeten Einzelfällen ist eine weitere Fristverlängerung möglich.
Dennoch bleibt es den Finanzämtern vorbehalten aus bestimmten Gründen Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, wenn beispielsweise hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder es bereits bei der letzten Erklärung zu Verspätungen gekommen ist.
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Ansprechpartner in der Kanzlei ist Frau Lichtenstern
| Rechtsstand: 2. Januar 2012 Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte gegeben werden. Die Beiträge ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. |
Härtere Zeiten drohen Unternehmen, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben.
Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen gleich der Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Markus Deutsch, der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., appelliert deshalb an die Finanzverwaltung für eine Vorgehensweise mit Augenmaß, da in vielen Fällen die Verspätung nicht auf vorsätzlichem Abgabeverzug, sondern auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlende Unterlagen oder schlichtweg vergessen, beruht. Bei einer solchen "Steuerhinterziehung auf Zeit" wurde in der bisher gültigen Anweisung ausdrücklich auf eine automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle verzichtet.
Denken Sie deshalb an Ihre Steueranmeldung!
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Anlässlich des brandaktuellen Themas über die sogenannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kommen beim Ein oder Anderen gewiss diverse Fragen dazu auf: Kann ich meine Aufwendungen für die Angestellten steuerlich absetzen? Wenn ja, was kann ich absetzen? Und welche Nachweise muss ich erbringen?
Wie der Name schon erahnen lässt müssen diese Dienstleistungen im eigenen Haushalt – Wohnung oder Garten – verrichtet werden, dies kann zum Beispiel durch die Reinigungskraft, den Maler oder den Kaminkehrer geschehen, nicht aber durch eine persönliche Sekretärin, einen Privatlehrer oder durch den Besuch einer Kosmetikerin.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist eine vorliegende, überwiesene Rechnung, die dem Finanzamt auf Verlangen auch nachzuweisen ist. Die Steuerermäßigung muss beantragt werden!
Die Höchstbeträge der Aufwendungen werden dreifach unterschieden:
- Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bis 400 Euro (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis), so sind 20% der Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro, abziehbar.
- Für andere Beschäftigungsverhältnisse sowie bei allen anderen haushaltsnahen Dienstleistungen - hierzu zählt zum Beispiel der Reinigungsdienst - liegt die Höchstgrenze bei 4.000 Euro.
- Kommt hingegen der Handwerker ins Haus sind wiederum 20% der Aufwendungen ansetzbar, wobei die Höchstgrenze hier bei 1.200 Euro gezogen ist. Doch „Aufwendungen“ bezieht sich hier nur auf Arbeitsaufwand, Maschinenkosten und Fahrtzeit inklusive Umsatzsteuer. Eventuell anfallende Materialkosten können nicht abgesetzt werden!
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Vor allem war sie kompliziert, durch die elektronische Signatur umständlich in der Ausstellung und somit keine wirkliche Bereicherung: Die elektronische Rechnung. Das soll sich mit der Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes nun grundlegend ändern.
Doch was genau ändert sich eigentlich?
Die sogenannte elektronische Rechnung wird in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen; Rechnungen an ein Standard-Fax gelten somit künftig als Papierrechnung.
Von der elektronischen Rechnungsübermittlung kann bei Zustimmung des Empfängers jeder Gebrauch machen, Unternehmen wie Privatperson. Letztere sind jedoch nur bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück zur Rechnungsstellung verpflichtet.
Umsatzsteuerlich betrachtet werden Papier- und elektronische Rechnung gleichwertig behandelt und somit die Anforderungen an die elektronische Rechnung deutlich gesenkt. Um diese für den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft, sowie der Unversehrtheit und Lesbarkeit des Inhalts der Rechnung zwingend notwendig. Weiterhin müssen natürlich alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten sein (siehe „Die vollständige Rechnung").
Technologieunabhängig soll der Rechnungssteller sein Übermittlungsverfahren wählen können, sofern der Empfänger zustimmt. Dazu zählen Emailversand, gegebenenfalls mit Anhang, ebenso, wie der Versand über Computer-Fax, E-Post oder als Web-Download.
Hierzu ist anzumerken, dass die Signatur jetzt nicht mehr vorgeschrieben ist, selbstverständlich aber weiterhin verwendet werden kann. Entfällt diese, hat der Rechnungssteller in einem innerbetrieblichen Kontrollverfahren, beispielsweise durch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen oder durch manuellen Abgleich, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte der Rechnung korrekt sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass nachträglich keine Änderungen am Inhalt vorgenommen wurden und dass die Rechnung vom zutreffenden Rechnungsaussteller versendet wurde.
Besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs aufzubewahren, unzulässig ist hier ein Papierausdruck. Die aufbewahrten Rechnungen müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist – für Unternehmer beträgt diese in der Regel 10 Jahre – jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Rechnungsempfänger, die elektronische Rechnungen nicht aus steuerlichen Gründen aufbewahren müssen, können hingegen selbst entscheiden, wie sie die Rechnung aufbewahren.
Bei der Aufbewahrung (beispielsweise auf einer nur einmal beschreibbaren CD) muss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und DV-gestützen Buchführungssysteme sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprochen werden.
All diese Neuerungen in der elektronischen Rechnungsstellung sollen nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, angewandt werden. Da die bislang zulässigen Verfahren (qualifizierte elektronische Signatur und Edi) weiterhin verwendet werden können entfällt eine entsprechende Übergangsregelung.
Die vollständige Rechnung
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Ansprechpartner in der Kanzlei ist Frau Nicole Glauber
| Rechtsstand: 15. November 2011 Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte gegeben werden. Die Beiträge ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. |
Zugegeben, Studenten werden zum Erstsemester erst einmal kräftig ins kalte Wasser geschmissen –Vorlesungen statt Unterrichtsstunden, die erste eigene Wohnung, eine neue Stadt und dann auch noch ein Studentenjob!
Aber was ist beim "jobben" eigentlich zu beachten? Muss man als Student Steuern zahlen? Wer bekommt das Kindergeld? Und was ist überhaupt diese Lohnsteuerkarte?
Nimmt man als Student einen Nebenjob an, wird der Arbeitgeber zunächst mit dem Arbeitsvertrag auf einen zukommen und nach einer eventuell schon existierenden Lohnsteuerkarte fragen. Diese diente zur offiziellen Dokumentation von Lohnsteuermerkmalen und wurde für das Kalenderjahr 2010 das letzte Mal ausgestellt. Für das Umstellungsjahr 2011 wird die Lohnsteuerkarte von 2010 – sofern vorhanden – weiterbenutzt, ansonsten muss beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragt werden.
Das Kindergeld wird grundsätzlich weiterhin ausbezahlt, sofern das Kind nicht mehr als 8.004,00 € pro Jahr verdient. Gleichzeitig sind Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitsversicherung ausgenommen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zwanzig Stunden beträgt. Bei mehreren Jobs werden die Beschäftigungsstunden aufaddiert.
Um den Nebel der vielen Fragen rund um das Thema Steuern zu lichten, muss man die Beschäftigung von Studenten nach der Vergütung unterscheiden:
| Werkstudent | Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer (400-Euro-Job) |
Beschäftigung in der Gleitzone |
Kurzfristige Beschäftigung |
|
| Vergütung | unbegrenzt | Bis 400 € monatl. | 400,01-800,00 € | ≤ 62 € / Tag |
| Stundenlohn | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt | ≤ 12 € |
| Lohnsteuerkarte | Nicht erforderlich, aber ratsam |
Nicht erforderlich, aber möglich |
Erforderlich | Nicht erforderlich |
| Kosten für Arbeitgeber | Evtl. pausch. Lohnsteuer + 9,57% Rentenvers. vom Bruttolohn | 12% Rentenvers.+ 11% Krankenvers.+ 2% pausch. Lohnsteuer + 0,1% Umlage | Ca. 21% des Bruttolohns, eher etwas mehr | Regelbesteuerung |
| Kosten für Arbeitnehmer | Evtl. Lohnsteuer + 9,75% Rentenvers. vom Bruttolohn | keine | 4% bis 21% Kosten steigen mit steigendem Lohn | Regelbesteuerung |
| Besonderheiten | Wöchentl. Arbeitszeit bis zu 20 Stunden (darf gut begründet überschritten werden). Ohne Lohnst.karte muss pausch. Lohnsteuer von 25% abgeführt werden. | Genaue Aufzeichnungen über geleistete Stunden. Arbeitgeber spart mit Lohnst.karte die 2% Lohnst. ein. Bei Privat-Ver-sicherten entfällt die Krankenvers. | Jahresentgeltgrenze 9.600€. Arbeitnehmer darf keiner weiteren Beschäftigung nachgehen | Nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage |
Muss ein Student aufgrund steuerlicher Regelungen Lohnsteuer entrichten, wird diese in der Regel beim Lohnsteuerjahresausgleich wegen zu niedrigem Jahresbruttolohn vom Finanzamt erstattet.
Ab dem Jahr 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt. Jedoch entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bei der eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird.
Weitere Infos gibt es direkt bei uns:
Häckl und Partner GmbH
Ansprechpartner in der Kanzlei ist Frau Carmen Wörle
| Rechtsstand: 15. November 2011 Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte gegeben werden. Die Beiträge ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. |